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unrichtige Katalogangaben
Verkäuferhaftung bei Kunstfälschungen #1

Einleitung Aus dem Urteil 2 · Az. 2 O 457/08 folgt, dass man als Kunstverkäufer jedenfalls ab einer gewissen Bedeutung
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„Rotes Bild mit Pferden“ – LG Köln, Urteil vom 28. September 2012 · Az. 2 O 457/08: Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen bei fahrlässig unrichtigem Auktionskatalog.

Einleitung

Aus dem Urteil 2 · Az. 2 O 457/08 folgt, dass man als Kunstverkäufer jedenfalls ab einer gewissen Bedeutung des Bildes, dies wird durch den Ausrufpreis wohl indiziert werden können (im vorliegenden Falle 800.000 Euro), ein forensisches beziehungsweise naturwissenschaftliches Gutachten einholen sollte, zumindestens jedoch ewaige Zweifel an der Echtheit der Sache im Auktionskatalog offenlegen muss. Eine subjektive Einschätzung oder Überzeugung von der Echtheit des Bildes bei nicht offenkundigen Anzeichen für eine Fälschung reicht nicht aus.

Im Fall des LG Köln hat der Erwerber den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Da durch die Anfechtung der Vertrag gemäß § 142 BGB von Anfang an nichtig war, kam es mangels Vertrag und dem somit nicht anwendbaren Mängelgewährleistungsrecht entscheidend darauf an, ob die Beklagte Sorgfaltspflichten in Anbahnung des Vertrages, hier insbesondere durch unklare Angaben im Auktionskatalog, verletzt hat.

Haftung für unrichtige Auktionskataloginformationen?

In Betracht kommt in einem solchen Falle eine Haftung aus Verschulden bei Vertragshandlungen nach den Grundsätzen der Culpa in Contrahendo gem. § 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dabei musste das Gericht insbesondere feststellen, welche konkreten besonderen Sorgfaltspflichten bei der Erstellung des Auktionskataloges ein Auktionshaus treffen. In Betracht kamen insbesondere die besonderen und also höheren Anforderungen an einen ordentlichen und gewissenhaften Kaufmann nach den normativen Wertungen des Handelsrechts und grundsätzlich auch die besonderen Sorgfaltspflichten in den relevanten Verkehrskreisen (z.B. Kunsthändler als spezifischer Verkehrskreis beim Verkauf durch einen Kunsthändler).

Zuerst legt das Gericht dar, warum die Klägerseite den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung im Einzelfall anfechten konnte und daß die Regelungen zur culpa in contrahendo neben den Anfechtungsregeln in einem solchen Fall zur Anwendung gelangen können und kommt zu dem Ergebnis, daß diese Voraussetzungen vorlagen.

„Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.086.080 € wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen gemäß den §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil die Beklagte im Auktionskatalog Angaben machte, die den Gesamteindruck vermittelten, die Zuschreibung des Gemäldes zu Heinrich Campendonk sei sicher, ohne dafür eine hinreichende Tatsachengrundlage gehabt zu haben.“

Im vorliegenden Falle war für das Tatbestandsmerkmal der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt maßgeblich der Kreis der Kaufleute (das Rechtsgeschäft war für das Auktionshaus ein Kommisionsgeschäft). Das Gericht stellt sodann fest, dass das Maß der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei einem Kunstauktionator nicht generell definierbar ist, vielmehr hänge das Maß der erforderlichen Sorgfalt vom Einzelfalle und der Bedeutung des Kunstwerkes ab.

Gutachtenpflicht bei Kunstwerken von Bedeutung

„Der Umfang der Prüfungspflicht des Kunsthändlers bestimmt sich weiter nach der Bedeutung des Werkes; bei einem gewöhnlichen Gemälde aus der Vielzahl der in Auktionen zur Versteigerung gelangenden Gegenstände sind dem Kunsthändler weniger eingehende Prüfungen zumutbar als bei Werken wie dem vorliegenden, die der Auktionator zu einem ungewöhnlich hoch festgesetzten Mindestgebot – Gleiches muss für einen Mindestschätzpreis gelten, hier 800.000 € – in seinen Katalog aufnimmt.“

Erforderlich wäre hier also die Einholung eines naturwissenschaftlichen Gutachtens gewesen und gegebenenfalls die Einräumung von Restzweifeln an der Echtheit des Werkes im Auktionskatalog.

Ein naturwissenschaftliches Gutachten sei insbesondere deshalb erforderlich, weil es „hinreichende Richtigkeitsgewähr“ und „die subjektiven Unwägbarkeiten von kunsthistorischen, wertenden Einschätzungen sowie die Unschärfe der Erinnerung von Zeitzeugen betreffend die Provenienz vermeidet“. Ebenso reicht es nicht aus, wenn der Verkäufer subjektiv – trotz seiner Erfahrung – und mangels Anzeichen für eine Fälschung davon ausgeht, es handele sich um ein Original.

„Ein naturwissenschaftliches Gutachten wird auch nicht dadurch entbehrlich, dass der Auktionator – wie hier die Beklagte – durch eine kunsthistorische Begutachtung sowie durch Angaben des Einlieferers zur Provenienz, denen er folgt, subjektiv sicher ist, es handele sich um ein Original, weil keine Anzeichen für eine Fälschung offenbar geworden sind.“