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Fälschung als mangelhafte Sache
Die Fälschung als Mangel – RGZ 135, 399 (Ruisdael)

Heute ist es einhellige Meinung, dass ein gefälschtes Werk eine mangelhafte Sache ist und Mängelgewährleistungsrechte eröffnet, § 437 BGB. §
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Heute ist es einhellige Meinung, dass ein gefälschtes Werk eine mangelhafte Sache ist und Mängelgewährleistungsrechte eröffnet, § 437 BGB.

§ 437 BGB lautet:

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadenersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Es stellte sich nun im Rahmen der Lösung des Falles durch das Reichgericht (RGZ 135, 399 (Ruisdael)) die große Frage, ob ein Mangel, wegen der falschen Urheberschaft, vorlag. Zwei konträre Ansichten kamen in Betracht.

Mindermeinung: Es kommt darauf an

Man könnte jedoch auch vertreten, eine besonders gute und aufwendige Fälschung, könne als mangelfrei qualifiziert werden, wenn sie objektiv genauso wertvoll ist.

Die einen, so namentlich Hahmann Reichsgerichts-Praxis 1929 Bd. 3 S. 317 flg. und Leonhard Schuldrecht Bd. 2 (1931) S. 50, verlangen für den Begriff eine mißbilligte Abweichung von der Norm. Dieses objektive Merkmal müsse unter allen Umständen gegeben sein. Die bloße Abweichung von den Ansichten der Parteien über die Sache genüge nicht; die Gesetzesworte “oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch” kämen nur die Erheblichkeit des Fehlers in Betracht.

Diese Voraussetzung sollte jedoch auch in den meisten Fälschungsfällen gegeben sein. Berechnet sich der Wert eines Kunstwerkes in der Regel durch Formeln wie Höhe + oder * Breite, diese wiederrum multipliziert mit dem „Künstlerfaktor“, dann ist der echte Künstler in der Regel mit einem deutlich höheren Faktor in die Rechnung einzubeziehen. Auch ist bei dieser Berechnung an deren Ende der Wert steht, der Künstlerfaktor etwas dem Werk immanenten und damit auch eine wertbildende Eigenschaft (der Wert einer Sache ist rein begrifflich keine Eigenschaft einer Sache). Auch nach dieser vom Reichsgericht abgelehnten Ansicht wäre bei bedeutungsvollen Werken mit einem höhren Künstlerfaktor im Verhältnis zum Fälscher von einem Mangel auszugehen sein.

herrschende Meinung: Urheberschaft immer erheblich

Das Reichsgericht schnürt den Mangelbegriff jedoch deutlich enger und geht ohne Einschränkungen bei falscher Urheberschaft von einem Mangel aus.

Der ” nach dem Vertrage vorausgesetzte” Gebrauch besteht beim Erwerb von Bildern eines bestimmten Meisters darin, daß dem Käufer die Möglichkeit verschafft wird, sich des Besitzes eines Werkes gerade dieses Meisters zu erfreuen, sich in die Malweise und sonstige Eigenart dieses Künstlers zu vertiefen und sie sich jederzeit vor Augen zu halten.

Rührt dann das Werk nicht von dem Künstler her, als dessen Werk es nach beiderseitiger Anschauung gekauft ist, so liegt stets ein Fehler der Kaufsache vor. Gleichgültig ist dabei, ob es sich um eine Kopie oder eine Fälschung eines von dem Meister stammenden Bildes handelt oder um die wertvolle Schöpfung eines anderen Malers.