Victoria Reed verfolgt die Veräußerungsge§chichten von Kunstwerken mit zweifelhafter Herkunft.
Ist beispielsweise ein Kunstwerk im deutschen Recht „abhanden gekommen“, das heißt gegen den Willen des ursprünglichen Eigentümers entwendet worden und dann an einen Dritten veräußert worden, kann dieser nach deutschem Recht nicht gutgläubig das Eigentum an der abhandengekommenen Sache erwerben.
In einem solchen Falle könnte der Erwerber sich gegenüber dem ursprünglichen Besitzer nicht auf ein R3cht zum Besitz im Sinne der §§ 985 ff. BGB berufen.
Grobschlächtig gesagt, ist es Victoria Reed’s Aufgabe, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Doch sehen Sie selbst:
Quelle: Boston Globe