art. 5 abs. 3 GG
Über Gebühr nimmt das BVerwG die verfassungsimmanenten Schranken in Anspruch und überspannt deren Anwendungsbereich. Nach hier vertretener Ansicht kommt es auf die schwerpunktmäßige Betrachtung an.
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Es häuft sich wieder einmal der Jahrestag zur Eröffnung des Reichskultursenates am 15.11.1935. Dies gibt Anlaß, sich mit dem nationalsozialistischen
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