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	<title>fälschung Archive - Arttrado.de</title>
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	<title>fälschung Archive - Arttrado.de</title>
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	<item>
		<title>F wie Fälscher  #1 &#8211; John Myatt</title>
		<link>https://arttrado.de/news/faelscher-die-die-welt-bewegten-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jeff Mc Rizzler]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 12 Nov 2017 11:39:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kunstfälscher]]></category>
		<category><![CDATA[kunstfälscher]]></category>
		<category><![CDATA[lost art]]></category>
		<category><![CDATA[fälschung]]></category>
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					<description><![CDATA[Man könnte meinen, so schreibt Harry Mount in der Dailymail, das Landhaus von John Myatt, nördlich von Stafford, sei eine <br/> <a class="btn btn-xs btn-default" href="https://arttrado.de/news/faelscher-die-die-welt-bewegten-1/">Weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Man könnte meinen, so schreibt Harry Mount in der Dailymail, das Landhaus von John Myatt, nördlich von Stafford, sei eine hochkarätige Gallerie. Ein Monet im Wohnzimmer, ein van Gogh in der Küche sowie ein Matisse im Treppengang. Doch ist der große Unterschied, dass der Künstler, der all diese Werke geschaffen hat, niemand geringerer als John Myatt selber ist.</p>
<p>I.</p>
<p>Es begann mit einem braunen Umschlag. Dieser enthielt 12.500 Britische Pfund. Es war der Beginn einer Episode, welche als „The greatest art fraud of the 20th century“ eingehen sollte. Zuvor hatte Myatt begonnen sogenannte „genuine fakes“ für circa 150 Pfund in der lokalen Zeitung anzubieten. Dies fand seine Berechtigung in der Tatsache, dass Myatt so ziemlich pleite war. Zudem hatte sich seine Frau von ihm getrennt. Also versuchte er, aus der Not eine Tugend, aus einem Hobby einen Beruf zu machen.</p>
<p>Daraufhin entwickelte sich im Rahmen dieser Tätigkeit eine rege Geschäftsbeziehung zu John Drewe, seinem späteren „partner in crime“. Dieser trat zuvor als regelmäßiger Kunde seiner Arbeiten in Erscheinung und verkaufte nun eines Tages über das Auktionshaus Christie’s einen Albert Gleize für 25.000 Pfund.</p>
<p>II.</p>
<p>Der Rest ist Geschichte. Myatt begann nun Werke von Marc Chagall oder Henri Matisse zu fälschen, während dessen John Drewe die Fälschungen im großen Stile an Kunsthändler und Auktionshäuser in und aus London, New York und Paris verkaufte.</p>
<p>Um dies realisieren zu können, versetzte sich Myatt einem Achauspieler gleich in die Köpfe der Künstler.</p>
<blockquote><p>When I paint in the style of one of the greats… Monet, Picasso, Van Gogh… I am not simply creating a copy or pale imitation of the original. Just as an actor immerses himself into a character, I climb into the minds and lives of each artist. I adopt their techniques and search for the inspiration behind each great artist’s view of the world.</p></blockquote>
<p>III.</p>
<p>1. Drewe, auch genannt „The Puppetmaster“ trug seinen erheblichen Teil zu den Fälschungen an sich bei, indem er seinerseits höchst glaubhaft Dokumente fälschte, welche die Herkunft und Echtheit der Fälschungen dokumentierten. Die große Überzeugungskraft der gefälschten Herkunfts- und Echtheitsdokumente führte zudem letztlich dazu, dass die Kunstexperten möglicherweise nicht „so genau“ hinschauten. Myatt selbst fand einige der Fälschungen denkbar schlecht und konnte selbst kaum glauben, dass die Leute darauf reinfielen.<br />
Der Erfolg war also nicht zuletzt der manipulativen Natur Drewe’s und seinen Fertigkeiten in der Urkundenfälschung geschuldet.</p>
<p>2. Jedoch sah Myatt nicht viel Geld von der von Drewe schätzungsweise eingeheimsten einen Million Pfund. Myatt geht in einem Interview in the guardian von einem Zehntel aus. Myatt habe also genau das verdient, was er als Lehrer, seinem ursprünglichen  verdient hatte.</p>
<p>IV.</p>
<p>Bisher wurden insgesamt 60 Fälschungen aus dem Verkehr gezogen. Scottland Yard geht indes davon aus, dass sich noch über 160 unentdeckte Fälschungen von Myatt im Besitz von Sammlern befinden. Zwar kommen heutzutage Interpol und Co immer besser voran, wenn es darum geht, gefälschte Kunst zu enttarnen, dennoch seien selbst heute noch auf Auktionen 20-30% Fakes unterwegs.</p>
<p>Quellen: <a href="http://www.dailymail.co.uk/home/event/article-4317370/Britain-s-greatest-art-fraud-exhibits-galleries.html">Dailymail</a> , <a href="https://johnmyatt.com/about/">John Myatt Website, </a>, <a href="https://www.barnebys.co.uk/blog/article/7881/fact-stranger-than-fiction-when-the-art-forger-becomes-the-a/">Barnebys</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Die Fälschung als Mangel &#8211; RGZ 135, 399 (Ruisdael)</title>
		<link>https://arttrado.de/news/die-faelschung-im-rahmen-des-mangelbegriffes-rgz-135-399-ruisdael/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jeff Mc Rizzler]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 11 Nov 2017 14:42:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kunst und Recht]]></category>
		<category><![CDATA[kunst und recht]]></category>
		<category><![CDATA[fälschung]]></category>
		<category><![CDATA[kunstfälscher]]></category>
		<category><![CDATA[slider]]></category>
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					<description><![CDATA[Heute ist es einhellige Meinung, dass ein gefälschtes Werk eine mangelhafte Sache ist und Mängelgewährleistungsrechte eröffnet, § 437 BGB. § <br/> <a class="btn btn-xs btn-default" href="https://arttrado.de/news/die-faelschung-im-rahmen-des-mangelbegriffes-rgz-135-399-ruisdael/">Weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Heute ist es einhellige Meinung, dass ein gefälschtes Werk eine mangelhafte Sache ist und Mängelgewährleistungsrechte eröffnet, § 437 BGB.</p>
<p>§ 437 BGB lautet:</p>
<blockquote><p>Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,</p>
<p>1. nach § 439 <strong>Nacherfüllung</strong> verlangen,<br />
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag <strong>zurücktreten</strong> oder nach § 441 den Kaufpreis <strong>mindern</strong> und<br />
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadenersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.</p></blockquote>
<p>Es stellte sich nun im Rahmen der Lösung des Falles durch das Reichgericht (RGZ 135, 399 (Ruisdael)) die große Frage, ob ein Mangel, wegen der falschen Urheberschaft, vorlag. Zwei konträre Ansichten kamen in Betracht.</p>
<h3>Mindermeinung: Es kommt darauf an</h3>
<p>Man könnte jedoch auch vertreten, eine besonders gute und aufwendige Fälschung, könne als mangelfrei qualifiziert werden, wenn sie objektiv genauso wertvoll ist.</p>
<blockquote><p>Die einen, so namentlich Hahmann Reichsgerichts-Praxis 1929 Bd. 3 S. 317 flg. und Leonhard Schuldrecht Bd. 2 (1931) S. 50, verlangen für den Begriff eine mißbilligte Abweichung von der Norm. Dieses objektive Merkmal müsse unter allen Umständen gegeben sein. Die bloße Abweichung von den Ansichten der Parteien über die Sache genüge nicht; die Gesetzesworte “oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch” kämen nur die Erheblichkeit des Fehlers in Betracht.</p></blockquote>
<p>Diese Voraussetzung sollte jedoch auch in den meisten Fälschungsfällen gegeben sein. Berechnet sich der Wert eines Kunstwerkes in der Regel durch Formeln wie Höhe + oder * Breite, diese wiederrum multipliziert mit dem „Künstlerfaktor“, dann ist der echte Künstler in der Regel mit einem deutlich höheren Faktor in die Rechnung einzubeziehen. Auch ist bei dieser Berechnung an deren Ende der Wert steht, der Künstlerfaktor etwas dem Werk immanenten und damit auch eine wertbildende Eigenschaft (der Wert einer Sache ist rein begrifflich keine Eigenschaft einer Sache). Auch nach dieser vom Reichsgericht abgelehnten Ansicht wäre bei bedeutungsvollen Werken mit einem höhren Künstlerfaktor im Verhältnis zum Fälscher von einem Mangel auszugehen sein.</p>
<h3>herrschende Meinung: Urheberschaft immer erheblich</h3>
<p>Das Reichsgericht schnürt den Mangelbegriff jedoch deutlich enger und geht ohne Einschränkungen bei falscher Urheberschaft von einem Mangel aus.</p>
<blockquote><p>Der ” nach dem Vertrage vorausgesetzte” Gebrauch besteht beim Erwerb von Bildern eines bestimmten Meisters darin, daß dem Käufer die Möglichkeit verschafft wird, sich des Besitzes eines Werkes gerade dieses Meisters zu erfreuen, sich in die Malweise und sonstige Eigenart dieses Künstlers zu vertiefen und sie sich jederzeit vor Augen zu halten.</p>
<p>Rührt dann das Werk nicht von dem Künstler her, als dessen Werk es nach beiderseitiger Anschauung gekauft ist, <strong>so liegt stets ein Fehler der Kaufsache vor</strong>. Gleichgültig ist dabei, ob es sich um eine Kopie oder eine Fälschung eines von dem Meister stammenden Bildes handelt oder um die wertvolle Schöpfung eines anderen Malers.</p></blockquote>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Verkäuferhaftung bei Kunstfälschungen  #1</title>
		<link>https://arttrado.de/news/verkaeuferhaftung-bei-kunstfaelschungen-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jeff Mc Rizzler]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 07 Nov 2017 14:43:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kunst und Recht]]></category>
		<category><![CDATA[verkäuferhaftung]]></category>
		<category><![CDATA[fälschung]]></category>
		<category><![CDATA[kunstfälschung]]></category>
		<category><![CDATA[kunst und recht]]></category>
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					<description><![CDATA[Einleitung Aus dem Urteil 2 · Az. 2 O 457/08 folgt, dass man als Kunstverkäufer jedenfalls ab einer gewissen Bedeutung <br/> <a class="btn btn-xs btn-default" href="https://arttrado.de/news/verkaeuferhaftung-bei-kunstfaelschungen-1/">Weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Einleitung</h2>
<p>Aus dem Urteil 2 · Az. 2 O 457/08 folgt, dass man als Kunstverkäufer jedenfalls ab einer gewissen Bedeutung des Bildes, dies wird durch den Ausrufpreis wohl indiziert werden können (im vorliegenden Falle 800.000 Euro), ein forensisches beziehungsweise naturwissenschaftliches Gutachten einholen sollte, zumindestens jedoch ewaige Zweifel an der Echtheit der Sache im Auktionskatalog offenlegen muss. Eine subjektive Einschätzung oder Überzeugung von der Echtheit des Bildes bei nicht offenkundigen Anzeichen für eine Fälschung reicht nicht aus.</p>
<p>Im Fall des LG Köln hat der Erwerber den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Da durch die Anfechtung der Vertrag gemäß § 142 BGB von Anfang an nichtig war, kam es mangels Vertrag und dem somit nicht anwendbaren Mängelgewährleistungsrecht entscheidend darauf an, ob die Beklagte Sorgfaltspflichten in Anbahnung des Vertrages, hier insbesondere durch unklare Angaben im Auktionskatalog, verletzt hat.</p>
<h2>Haftung für unrichtige Auktionskataloginformationen?</h2>
<p>In Betracht kommt in einem solchen Falle eine Haftung aus Verschulden bei Vertragshandlungen nach den Grundsätzen der Culpa in Contrahendo gem. § 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dabei musste das Gericht insbesondere feststellen, welche konkreten besonderen Sorgfaltspflichten bei der Erstellung des Auktionskataloges ein Auktionshaus treffen. In Betracht kamen insbesondere die besonderen und also höheren Anforderungen an einen ordentlichen und gewissenhaften Kaufmann nach den normativen Wertungen des Handelsrechts und grundsätzlich auch die besonderen Sorgfaltspflichten in den relevanten Verkehrskreisen (z.B. Kunsthändler als spezifischer Verkehrskreis beim Verkauf durch einen Kunsthändler).</p>
<p>Zuerst legt das Gericht dar, warum die Klägerseite den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung im Einzelfall anfechten konnte und daß die Regelungen zur culpa in contrahendo neben den Anfechtungsregeln in einem solchen Fall zur Anwendung gelangen können und kommt zu dem Ergebnis, daß diese Voraussetzungen vorlagen.</p>
<blockquote><p>„Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.086.080 € wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen gemäß den §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil die Beklagte im Auktionskatalog Angaben machte, die den Gesamteindruck vermittelten, die Zuschreibung des Gemäldes zu Heinrich Campendonk sei sicher, ohne dafür eine hinreichende Tatsachengrundlage gehabt zu haben.“</p></blockquote>
<p>Im vorliegenden Falle war für das Tatbestandsmerkmal der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt maßgeblich der Kreis der Kaufleute (das Rechtsgeschäft war für das Auktionshaus ein Kommisionsgeschäft). Das Gericht stellt sodann fest, dass das Maß der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei einem Kunstauktionator nicht generell definierbar ist, vielmehr hänge das Maß der erforderlichen Sorgfalt vom Einzelfalle und der Bedeutung des Kunstwerkes ab.</p>
<h2>Gutachtenpflicht bei Kunstwerken von Bedeutung</h2>
<blockquote><p>„Der Umfang der Prüfungspflicht des Kunsthändlers bestimmt sich weiter nach der Bedeutung des Werkes; bei einem gewöhnlichen Gemälde aus der Vielzahl der in Auktionen zur Versteigerung gelangenden Gegenstände sind dem Kunsthändler weniger eingehende Prüfungen zumutbar als bei Werken wie dem vorliegenden, die der Auktionator zu einem ungewöhnlich hoch festgesetzten Mindestgebot &#8211; Gleiches muss für einen Mindestschätzpreis gelten, hier 800.000 € &#8211; in seinen Katalog aufnimmt.“</p></blockquote>
<p>Erforderlich wäre hier also die Einholung eines naturwissenschaftlichen Gutachtens gewesen und gegebenenfalls die Einräumung von Restzweifeln an der Echtheit des Werkes im Auktionskatalog.</p>
<p>Ein naturwissenschaftliches Gutachten sei insbesondere deshalb erforderlich, weil es „hinreichende Richtigkeitsgewähr&#8220; und „die subjektiven Unwägbarkeiten von kunsthistorischen, wertenden Einschätzungen sowie die Unschärfe der Erinnerung von Zeitzeugen betreffend die Provenienz vermeidet“. Ebenso reicht es nicht aus, wenn der Verkäufer subjektiv – trotz seiner Erfahrung – und mangels Anzeichen für eine Fälschung davon ausgeht, es handele sich um ein Original.</p>
<blockquote><p>„Ein naturwissenschaftliches Gutachten wird auch nicht dadurch entbehrlich, dass der Auktionator &#8211; wie hier die Beklagte &#8211; durch eine kunsthistorische Begutachtung sowie durch Angaben des Einlieferers zur Provenienz, denen er folgt, subjektiv sicher ist, es handele sich um ein Original, weil keine Anzeichen für eine Fälschung offenbar geworden sind.“</p></blockquote>
<p>&nbsp;</p>
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